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   FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21   

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FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21 (https://dejure.org/2022,17862)
FG Hessen, Entscheidung vom 07.02.2022 - 1 V 1585/21 (https://dejure.org/2022,17862)
FG Hessen, Entscheidung vom 07. Februar 2022 - 1 V 1585/21 (https://dejure.org/2022,17862)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei Bösgläubigkeit

 
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  • FG Hessen, 13.03.2020 - 1 V 276/20

    Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume und

    Auszug aus FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
    Im Hintergrund stand der Verdacht der Einbindung der Antragstellerin in ein betrügerisches Umsatzsteuerkarussell mit D. Der Senat verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 13.03.2020 in dem anhängig gewesenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1 V 276/20 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Umsatzsteuervoranmeldungen der Antragstellerin für die Monate November und Dezember 2019 zuzustimmen.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 13.03.2020 in der Gerichtsakte 1 V 276/20 (Bl. 153 f.) verwiesen.

    Er, der Antragsgegner, habe diese Informationen in dem Verfahren 1 V 276/20 nicht verwenden können, um steuerstrafrechtliche Ermittlungen nicht zu gefährden.

    Jedenfalls hätte die Antragstellerin spätestens seit dem Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 13.03.2020 in dem Verfahren 1 V 276/20 von der steuerlichen Problematik und der Bedeutung von Mehrfachdurchläufen wissen müssen und sei davon auszugehen, dass sie spätestens seit der Offenlegung der Mehrfachumläufe am 25.06.2020 von der Einbindung in Umsatzsteuerbetrugsketten über ihren Hauptlieferanten E hätte wissen müssen.

    Beschlusses des Senats vom 13.03.2020 in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren 1 V 276/20 - hinreichende objektive Umstände dafür dargetan und glaubhaft gemacht, dass die E offenbar bereits seit Beginn der Geschäftsbeziehungen zur Antragstellerin und auch im vorliegenden Streitzeitraum an umsatzsteuerlichen Betrugsketten im Handel mit D beteiligt war, in die die Antragstellerin mit ihrem Leistungsbezug von der E als ihrer Hauptlieferantin eingebunden war und dass der Geschäftsführer der Antragstellerin dies zumindest hätte wissen müssen, mit der Folge, dass triftige Anhaltspunkte für eine vorläufige Versagung der Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung für September 2021 und die Durchführung weiterer Prüfungen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der E gegeben sind.

    Jedenfalls ist ihm die diesbezügliche umsatzsteuerliche Problematik und das Phänomen und die Bedeutung vom Mehrfachdurchläufen derselben Ware seit dem Beschluss des Senats vom 13.03.2020 in dem Verfahren 1 V 276/20 bekannt, ebenso der Verdacht der Beteiligung seines Hauptlieferanten von D, E, an einer betrügerischen Lieferkette.

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
    Ein Unternehmer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, ist für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. EuGH-Urteile vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, UR 2006, 594; vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 40 und vom 14.04.2021 C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, UR 2021, 433 Rz. 21 f.).

    Dagegen können Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH-Urteile vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, UR 2006, 594, Rz. 51; vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 53 und vom 14.04.2021 C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, UR 2021, 433 Rz. 21 f.).

    Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer zwar nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (EuGH-Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 60).

    Die Finanzbehörden können jedoch von dem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Unternehmer ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen (EuGH-Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 61).

    Die Darlegungs- und Feststellungslast für die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers trägt die Finanzbehörde (EuGH-Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 49; vom 06.09.2012 C-324/11, Tóth, UR 2012, 851, Rz. 51; vom 06.12.2012 C-285/11, Bonik, UR 2013, 195, Rz. 43; vom 13.02.2014 C-18/13, Maks Pen, UR 2014, 861, Rz. 29; vom 22.10.2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rz. 50).

  • EuGH, 14.04.2021 - C-108/20

    Finanzamt Wilmersdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
    Der betreffende Unternehmer sei unter solchen Umständen als an dieser Hinterziehung Beteiligter unabhängig davon anzusehen, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf dieser Gegenstände einen Gewinn erziele (EuGH-Urteile vom 22.10.2015 C-277/14 und vom 14.04.2021 C-108/20).

    Ein Unternehmer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, ist für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. EuGH-Urteile vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, UR 2006, 594; vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 40 und vom 14.04.2021 C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, UR 2021, 433 Rz. 21 f.).

    Dagegen können Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH-Urteile vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, UR 2006, 594, Rz. 51; vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 53 und vom 14.04.2021 C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, UR 2021, 433 Rz. 21 f.).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
    Der betreffende Unternehmer sei unter solchen Umständen als an dieser Hinterziehung Beteiligter unabhängig davon anzusehen, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf dieser Gegenstände einen Gewinn erziele (EuGH-Urteile vom 22.10.2015 C-277/14 und vom 14.04.2021 C-108/20).

    Welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (EuGH-Urteil vom 22.10.2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rz. 51).

    Die Darlegungs- und Feststellungslast für die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers trägt die Finanzbehörde (EuGH-Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 49; vom 06.09.2012 C-324/11, Tóth, UR 2012, 851, Rz. 51; vom 06.12.2012 C-285/11, Bonik, UR 2013, 195, Rz. 43; vom 13.02.2014 C-18/13, Maks Pen, UR 2014, 861, Rz. 29; vom 22.10.2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rz. 50).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
    Ein Unternehmer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, ist für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. EuGH-Urteile vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, UR 2006, 594; vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 40 und vom 14.04.2021 C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, UR 2021, 433 Rz. 21 f.).

    Dagegen können Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH-Urteile vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, UR 2006, 594, Rz. 51; vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 53 und vom 14.04.2021 C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, UR 2021, 433 Rz. 21 f.).

  • BFH, 13.11.2002 - I B 147/02

    Bauabzugssteuer im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
    Dies ist der Fall, wenn eine besondere Intensität des Anordnungsgrundes vorliegt und ein Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.11.2002 I B 147/02, BFHE 201, 80, BStBl II 2003, 716, und vom 22.12.2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839).
  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 1 V 1044/16

    Zum Nachweis der Bösgläubigkeit in einem angeblichen Umsatzsteuerkarussell beim

    Auszug aus FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
    Verbleibende Zweifel gehen damit zu Lasten der Finanzbehörde (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2016 - 1 V 1044/16 -, juris-Recherche).
  • FG Münster, 12.12.2013 - 5 V 1934/13

    Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen

    Auszug aus FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
    Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer ist nicht verpflichtet, einen echten "Negativbeweis" dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung hatte (Finanzgericht - FG - Münster, Beschluss vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 395).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
    Die Darlegungs- und Feststellungslast für die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers trägt die Finanzbehörde (EuGH-Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 49; vom 06.09.2012 C-324/11, Tóth, UR 2012, 851, Rz. 51; vom 06.12.2012 C-285/11, Bonik, UR 2013, 195, Rz. 43; vom 13.02.2014 C-18/13, Maks Pen, UR 2014, 861, Rz. 29; vom 22.10.2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rz. 50).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Auszug aus FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
    Die Darlegungs- und Feststellungslast für die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers trägt die Finanzbehörde (EuGH-Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 49; vom 06.09.2012 C-324/11, Tóth, UR 2012, 851, Rz. 51; vom 06.12.2012 C-285/11, Bonik, UR 2013, 195, Rz. 43; vom 13.02.2014 C-18/13, Maks Pen, UR 2014, 861, Rz. 29; vom 22.10.2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rz. 50).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • BFH, 22.12.2006 - VII B 121/06

    Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten

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